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Organisation + |
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Ich erkläre durch Aufruf des Beitrittsfensters unten und
Aktivierung des Buttons meine Beitrittsbereitschaft zum Verein.
Die Satzung habe ich zur Kenntnis genommen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die
Organisation. Ich bin damit einverstanden, dass der
Jahresbeitrag in Höhe von 40 Euro von meiner angegeben
Bankverbindung eingezogen wird. Der Verein erklärt verbindlich,
dass er die hier gewonnen Daten nicht an Dritte weitergibt und
intern nur im Sinne der Satzung des Vereins verwendet.
Der Mitgliedsstatus ist "aktives Mitglied". Es gibt daneben die Stati
Vollmitglied (mit weitergehenden Verpflichtungen) und Sponsor.
Achtung: Sie werden aufgefordert, Ihre Bankverbindung in einem
nicht abgesicherten Dialog einzugeben. Falls Sie diese Information
nicht über Internet eingeben wollen, können Sie
stattdessen die
Erklärung als Adobe-Dokument ausdrucken und uns per Post
oder Fax zukommen lassen:
http://www.naeb.info/Dokumente/Beitrittserklaerung.pdf
Hier melden Sie sich online an:
Wir begrüßen Sie als neues Mitglied in unserer Organisation.
Unser Verein ist steuerbegünstigt gemäß Abgabenordnung (AO - §§ 51 bis 68)
FA Berlin-Mitte für Körperschaften
Unsere Organisation:
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Vorsitzender |
Heinrich Duepmann |
Gütersloh |
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Stellv. Vorsitzender |
Prof. Dr.
Hans-Günter Appel |
Schortens |
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Kassierer |
Heinz Hofmann |
Wetzlar |
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Schriftführer |
Dr. Thomas Fix |
Lübbecke |
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Pressesprecher |
Konrad Fischer |
Hochstadt am Main |
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ständiger Vertreter zur Politik |
Prof. Dr. Helmut Keutner |
Berlin |
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Postalische Anschrift |
NAEB, nationale anti-EEG Bewegung e.V. |
Waldseeweg 28 13467 Berlin |
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info@naeb.info |
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Fax |
05241 7404725 |
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Spenden |
Bis 200 EUR reicht Ihr Zahlbeleg als Quittung fürs Finanzamt, |
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Bankverbindung |
Sparkasse Berlin, BLZ 10050000, Kto. 6603157851 |
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Impressum:
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Der Verein naeb, e.V., Berlin, vertreten durch den geschäftsführende Vorstand
gemäß Registereintrag, ist verantwortlich für die Seiten Der Verein naeb e.V. prüft und aktualisiert nach Möglichkeit die
Informationen auf seiner Website ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich
die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die
Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen
kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen
Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Der Verein naeb e.V. ist
für den Inhalt der Websites, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht
werden, nicht verantwortlich. Des weiteren behält sich der Verein naeb e.V. das Recht vor, Änderungen oder
Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. |
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Unser Ziel ist billiger Strom für uns alle: Strom-Fakten, insbesondere Wind, Voltaik,
Biogas: ● Wind weht unregelmäßig oder auch
gar nicht. Nachts scheint keine Sonne. Und speichern kann man den Strom nicht
großtechnisch. Daher ist es unmöglich, Kohle-/Kernkraftwerke durch Wind- und Solarkraft
zu ersetzen. Zusätzlich wird sogar die Abhängigkeit vom Gas-Import erhöht. ● Deutschland ist trotz seiner
begünstigenden Mittenlage (Netz-Kosten) mit seinen Verbraucherpreisen für
Strom mit ca. 24 Cent/kWh (2010) EU- Spitzenreiter. - Windstrom
9/22 Cent (Onshore/Offshore inkl. Anlandung) (Grenzkosten*
ca. 7/20 Cent) - Voltaikstrom 29 Cent (Grenzkosten ca. 22* Cent) - Braunkohle
2,5 Cent, Gas 6 Cent, (KK 3,5)
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Unsere Position: Programm (September 2011) ● Das EEG
benachteiligt niedrige Einkommen ● Windkraftanlagen
bewirken unvertretbare Belastung bis hin zur Schädigung für Mensch und Natur
dar sowie Immobilien-Wertverlust. ● Biogas-Strom
verteuert das Getreide für Lebensmittel und führt zu extrem schädlichen
Monokulturen. ● Wir
akzeptieren sichere Kernkraft als große Chance, sehen sie jedoch als für
Deutschland nicht zwingend, insbesondere wegen der großen heimischen
Braunkohlevorräte. ● Wir
beteiligen uns nicht an der C02-Diskussion, weil die Faktenlage kontrovers
gesehen wird. Die Beweislage ist entgegen anderslautenden politischen
Aussagen unklar. ● Die
sogenannten CO2-Zertifikate sind überflüssig, verteuern den Strom
unsinnigerweise und sind ebenfalls zu streichen. Wer sind wir
und was tun wir? ● Wir sind
engagierte, ohne finanzielle Intention agierende Bürger aus ganz Deutschland,
organisiert im Verein naeb e.V. mit sehr viel Energie-Sachverstand in einem
interdisziplinären Beirat, der hoch engagiert auf unser Ziel hin arbeitet. ● Wir werben Spenden für unsere
Aufklärungsarbeit ein. ●
Leistungen werden möglichst kostenfrei intern erbracht. ● Wir
wirken mit unseren sachkundigen Mitgliedern politisch und technisch auf einen
günstigen Strompreis hin zum Nutzen der Bürger. ● Wir
geben monatlich einen technischen Newsletter an mehrere tausend Empfänger per
E-Mail heraus. ● Wir
veröffentlichen regelmäßig Strom-Pressemitteilungen. ● Wir verteilen an Bürger Handzettel mit unserem
Anliegen. ● Wir
informieren die Politiker über die technischen und kaufmännischen Fakten im
Strombereich. ● Wir finanzieren
Anzeigen und Aktionen, um bekannt zu machen, wofür wir eintreten. ● Für ein
EEG-Ende sehen wir nach Beschluß der "Energiewende" als den einzig
mögliche Weg Politiker-Beeinflussung durch
Massendemonstrationen in Berlin. |
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In der gegenwärtigen Situation des massiven politischen Gegendrucks und
bei der intensiven Indoktrinationsarbeit der Medien für die Energiewende
(Stromlüge) ist Aufklärungsarbeit bei unbedarften Stromverbrauchern praktisch
unmöglich. Wir sollten deshalb tunlichst derzeit unsere Kraft darauf nicht
vergeuden und wir haben deshalb das 3 – Phasen Aktionsmodell entwickelt: Phase 1: Findung der Gleichdenkenen und Aufnahme, Phase 2: Aufklärung der Bürger. Phase 3: Strommärsche (Demos) nach Berlin In Phase 1 verbleiben wir, solange unsere Mittel für Phase 2 nicht
reichen, d.h. bis wir mindestens 1.000 Mitglieder sind (heute sind wir unter
100), Ende 2012 vielleicht 200-250. Phase 1: Findung der Gleichdenkenen und Aufnahme Wir versuchen Mitglieder zu gewinnen, die bereits die Situation
verstanden haben oder intuitiv richtig einschätzen, d.h. wir müssen unsere
Publizität erhöhen, damit diese Leute auf uns aufmerksam werden, also die
WEB-Site www.Stromlüge.de besuchen oder bei einer Sitzung schnuppern. Dazu haben wir folgende Verfahren: 1.1 Veröffentlichte Leserbriefe mit NAEB-Hinweis (ohne sind sie
wertlos) (*) 1.2 Identifizieren und Anschreiben von Leserbriefschreibern sowie
Schnuppereinladung 1.3 Redaktionelle Veröffentlichungen mit NAEB-Hinweis (gelingt selten,
z.B. Prof. Dr. Appel, Hamb.Abendblatt) 1.3 Kleinanzeigen in Fachorganen. 1.4 Newsletter 1.5 Akquisition bei den Anti-Wind-Organisationen über Vorträge 1.6 Gegner-Blogs mit NAEB-Hinweis spicken(Voltaik-, Biogas und
Windforen; Hilfestellung Fischer: 09574 3011) Insbesondere in den Punkten 1.1, 1.2,1.5 und 1.6 kann jedes Mitglied
einen wertvollen Beitrag liefern, bevorzugt in 1.2. Hier noch mal der Link
zur Dateneingabe: http://527798.de.strato-hosting.eu/cgi-bin/formmanager.php.cgi?action=ext_preview&fid=2 Auch wenn unser Ansinnen immer noch aussichtslos erscheinen mag,
beachten wir, dass wir im Schneeballsystem arbeiten, d.h. immer mehr Leute –
wenn dann alle mitmachen – finden immer mehr Mitdenker und Mitmacher! Phase 2: Aufklärung der Bürger. In dieser Phase müssen wir durch ständiges Wiederholen der Argumente
kontinuierlich auf die Bürger einwirken, genauso wie das unsere Gegner getan
haben und noch tun. 2.1 Eingriff in den Meinungsbildungsprozess durch wirksame
Anzeigen-Kampagnen 2.2 Teilnahme an Fernseh-Podiumsdiskussionen 2.3 Regionale Veranstaltungskampagnen Detail-Planung des Strommarsch-Konzeptes. (Ziel: Mehr als 10.000 aktive Mitglieder) Phase 3: Strommärsche nach Berlin 1 Jahr mit mindestens 3-5 Aktionen sporadische Folgeaktionen, bis die Wirkung einsetzt. Wir brauchen einen langen Atem! Aber den haben wir im Sinne unserer
ehrenwerten Ziele. Ein möglicher Zeithorizont könnte sein: 2014 Ende Phase 1, 2017 Beginn
Phase 3 Vorstand NAEB e.V. (*) hier sind LB zu fremden Bürgernahen Themen sehr empfehlenswert,
wenn man den Übergang zur Stromlüge findet, weil das Interesse an diesen
Themen groß ist. Wichtig ist immer die Begriffe Stromlüge (.de) oder NAEB zu
platzieren. Bei letzterem ist der Qualifier ".info" nicht
erforderlich, weil der Kunstbegriff NAEB zuverlässig zu googlen ist!
Unterschrift bei NAEB-Themen unbedingt mit Zusatz NAEB-Mitglied und
NAEB-LOGO. Hierbei sind unsere bevorzugten Argumente: stark steigende
Strompreise, Abbau der energieintensiven Industrie, Umverteilung von unten
nach oben, Umweltverschandelung,
Kaufkraftverlust, Blackout durch das EEG |
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Satzung
der NAEB nationale anti-EEG-Bewegung e.V. Beschlossen durch
die Gründungsversammlung am 16.05.2009;und Beschluß der Überarbeitung in der
Vorstandssitzung am 7.11.2009 Betreffend § 2, Abs. 2 und 3, § 11 § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein
führt den Namen naeb „nationale anti-EEG-Bewegung e.V.“ und hat seinen Sitz
in Berlin. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
eingetragen werden. § 2 Ziel und Zweck (1)
Der
Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die
durch ihren Beitritt die Ziele und die nachstehenden Paragraphen anerkennen. (2)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, konkret gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von Verbraucherberatung
und Verbraucherschutz (siehe Punkt 3). Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Vereinsziel
ist die Förderung der Wissensvermittlung an Energie-Verbraucher im Bereich
der Energiegewinnung, Energieweiterleitung und Energieverwertung insbesondere
unter dem Gesichtspunkt der Energiekosten und im Hinblick auf die Verwendung
erneuerbarer Energien sowie die Aufklärung der Verbraucher über die
Intentionen der in diesem Markt kommerziell tätigen Unternehmen. Dieses Ziel
steht vor dem Hintergrund, dass überhöhte Stromkosten eine wesentliche
Beeinträchtigung der Lebensqualität insbesondere der Bürger mit geringerem
Einkommen darstellt. (4)
Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1.
Durchführen wissenschaftlicher Veranstaltungen, 2.
Durchführen von Informations- und Beratungsveranstaltungen für
Energieverbraucher, 3. Sammeln,
aufbereiten und weitergeben von Informationen an Mitglieder, interessierte
Bürger, politische Entscheidungsträger sowie andere Körperschaften und Vereinigungen, 4.
Anregungen an die Kommunal- und Landesverwaltungen sowie deren Verbänden und
andere Körperschaften und Vereinigungen zugunsten des Vereinsziels geben, 5. Aufklären
der Öffentlichkeit über die Auswirkungen politischer Entscheidungen und Gesetze
im Energiebereich auf die Allgemeinheit. (5)
Die
Betätigung des Vereins durch die vertretungsberechtigten Mitglieder erfolgt
ausschließlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. (6)
Der
Verein löst sich auf, wenn der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand das
Vereinsziel als dauerhaft erreicht ansieht und dieses in einem Protokoll
einer zu diesem Zwecke einberufenen gemeinsamen Beirats-/Vorstandssitzung
festhält. (Siehe § 11 Auflösung des Vereins) § 3
Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche (ab dem
16. Lebensjahr an) oder juristische Person (Vereine, Firmen und
Körperschaften) werden. Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, sich zu
den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Juristische Personen werden durch
Ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter vertreten, sie haben
jeweils nur eine Stimme. (2) Die Mitgliedschaft gliedert sich in: -
Aktive
Mitglieder (Typ A), -
Mitglieder
des Beirates (Typ B) und in -
Fördernde
Mitglieder (Typ C). (3) Im Einzelnen ist die Mitgliedschaft
wie folgt geregelt: 1.
Aufnahme a) Die Beitrittsbereitschaft
wird durch schriftlichen Antrag bekundet. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss wird dem Beitrittswilligen per
Email per Brief oder per Fax mitgeteilt. b) Zusätzlich ist für Mitglieder des Beirates (Typ B) die
Fürsprache zweier Beiratsmitglieder erforderlich. c) Die Mitgliedschaft als Förderndes Mitglied (Typ C) wird
erlangt durch Zahlung einer einmaligen Spende von mindestens 2
Jahresbeiträgen. Weitere Beiträge sind nicht festgesetzt aber ausdrücklich
erwünscht. 2.
Änderung
des Mitgliederstatus a) Die
Mitgliedschaft als Beiratsmitglied verändert sich jeweils zum
Geschäftsjahreswechsel in eine Mitgliedschaft als Aktives Mitglied bei
unvollständiger Erfüllung der Kriterien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4. Dies
wird dem Beiratsmitglied schriftlich 6 Wochen vor dem Geschäftsjahreswechsel
mitgeteilt. Eine erneute Fürsprache zweier Beiratsmitglieder zur
Wiedererlangung der Beiratsmitgliedschaft ist zulässig. b) Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes kann der Beirat einem
anderen seiner Mitglieder mit der Mehrheit aller Beiratsmitglieder in
geheimer Abstimmung den Status des Beiratsmitgliedes aberkennen. c) Ein Beiratsmitglied kann freiwillig auf den Status als
Mitglied des Beirates verzichten, es erhält damit automatisch den Status
eines Aktiven Mitgliedes. 3.
Dauer
und Beendigung der Mitgliedschaft a) Die
Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar des Jahres des Aufnahmebeschlusses des
geschäftsführenden Vorstandes über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft
gilt zeitlich unbegrenzt bis zum Eintreten der Erreichung des Vereinsziels.
Sie endet ggf. vorher durch Austritt, durch Tod oder Ausschluss des
Mitgliedes oder Liquidierung der juristischen Person. b) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres
erfolgen und muss schriftlich dem Verein spätestens bis zum 30. 9. des
Austrittsjahres mitgeteilt werden. 4.
Pflichten Das Mitglied ist verpflichtet, sich aktiv für das Erreichen der
Vereinsziele einzusetzen, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge
zu entrichten. 5.
Rechte Jedes
Mitglied hat das Recht an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen,
ausgenommen den Beiratssitzungen. Vorschlags-, Antrags- und Stimmrecht haben
Aktive Mitglieder und die Mitglieder des Beirates. Fördernde Mitglieder haben
kein Vorschlags-, Antrags- oder Stimmrecht. Zur Unterstützung von Aktivitäten, die die Ziele des Vereins
fördern, haben die Gliederungen des Vereins das Recht, Beiratsmitglieder z.B.
für Vorträge anzufordern. Dies erfolgt nach Terminabstimmung und unter
Erstattung der Reisekosten der Beiratsmitglieder. 6. Vereinsausschluss Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
das Ansehen des Vereins schädigt, den Vereinszielen zuwider handelt oder
seinen Verpflichtungen nachweislich nicht nachkommt. § 4 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind: die Mitglieder(voll)versammlung,
(Vereinsvorsitzender) der Beirat (Beiratsältester) sowie der Vorstand. (Vereinsvorsitzender) (2) Die Organe sind unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der
satzungsmäßigen Ladungsfrist einberufen wurden und mindestens drei
stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind. (3) Die Sitzungen der Organe werden durch
den jeweiligen Vorsitzenden "()" unter Angabe der geplanten
Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher (Ladungsfrist) eingeladen. Die
Einladung muss Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Tagesordnung der Versammlung
enthalten. Die Zustellung per Email ist zulässig. (4) Die abschließend wirksamen Beschlüsse
der Vereinsorgane sind vom Vorsitzenden und vom Beiratsältesten zu
unterzeichnen. § 5 Mitgliederversammlungen (1) Der Mitgliederversammlung ist
zuständig für: - die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des
Kassenberichtes - die Entgegennahme des Berichts über die
Rechnungsprüfung - die Entlastung und Neuwahl des Vorstands - die Wahl
der 2 Kassenprüfer - die Änderung der Satzung (2) Die Mitgliedervollversammlung ist die Mitgliederversammlung,
zu der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. (4) In jedem Kalenderjahr ist
mindestens eine Jahres-Mitgliederversammlung durchzuführen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn: 1.
der
Vorstand dies mit zwei Drittel-Mehrheit beschließt, 2.
der
Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder 3.
ein
Drittel der Mitglieder Typ A und Typ B dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe oder der geforderten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand verlangen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen
Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder in beider Abwesenheit von
einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die
Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der
Mehrheit. (6) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das
Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt. § 6 Beirat (1) Der Beirat ist das zentrale
Entscheidungsorgan des Vereins. Er wählt jährlich einen Beiratsältesten und
einen Vertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer der
wenigstens 3 jährlich stattfindenden Beiratssitzungen. Eine Mindestpräsenz
von 2 Sitzungen je Jahr ist erforderlich für den Erhalt des Status als
Mitglied des Beirates. Der Vorstand kann weitere Bestimmungen für den Erhalt
dieses Status erlassen und Ausnahmen zulassen. (2) Der Beirat entscheidet alle
strategischen Inhalte des Vereins. Die Mitgliedschaft im Beirat des Vereins
darf durch den Verein und seine Mitglieder öffentlich bekannt gegeben werden.
(3) Der Beirat hat bei allen
Mitgliederversammlungen ein Vetorecht. Der Beirat muss das Einlegen des Vetos
gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach
deren Beschlussfassung per Beschluss feststellen. Dies ist den Mitgliedern
unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Durch das Veto verliert
der Beschluss seine Wirksamkeit. In der nächsten Mitgliederversammlung, die
als Mitgliedervollversammlung durchzuführen ist, muss dieser Beschluss erneut
zur Abstimmung gestellt werden. Sofern der mit Veto behaftete Beschluss auf
dieser Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder erneut beschlossen wurde, ist der Beschluss
abschließend wirksam, anderenfalls ist der Beschluss endgültig abgelehnt. (4) Der Beirat entscheidet mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher
Einberufung unter Benennung der Tagesordnung über den Ausschluss eines
Vereinsmitgliedes § 7 Vorstand (1)
Der
Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Beiratsältesten, dem
Kassierer, dem
Schriftführer und dem
Pressesprecher. Eine
Personalunion des Beiratsältesten, des Schriftführers sowie des
Pressesprechers mit einer anderen Vorstandsfunktion ist möglich, bei den
anderen Ämtern ist dieses nicht möglich. Die Verteilung der Aufgaben, soweit
nicht in dieser Satzung geregelt, obliegt einer Regelung durch den
Vorsitzenden. (2)
Der
Vorstand wird aus den Mitgliedern des Beirates für die Dauer von 2 Jahren durch
die hierzu stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahres-Mitgliederversammlung
in folgender Reihenfolge gewählt: 1.
Vorsitzender,
2.
stellvertretender
Vorsitzender, 3.
Kassierer, 4.
Schriftführer, 5.
Pressesprecher. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind in der
nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen, die Amtszeit
der durch Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten
regulären Vorstandswahl. (3)
Der
Vereinsvorstand benennt einen ständigen Vertreter zur Politik und ggf. dessen
Stellvertreter. Dieser ist über Kontakte mit
Abgeordneten/Regierungs-Mitgliedern am Standort Berlin informiert zu halten. (4)
Der
Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Vorstand ist berechtigt, im Zuge der Anmeldung ins
Vereinsregister und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Änderungen
der Satzung zu beschließen, sofern das Vereinsziel nicht berührt ist. Der
Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
Dieser Absatz entfällt mit der Eintragung in das Vereinsregister und mit der
Anerkennung als gemeinnütziger Verein. § 8 Satzungsänderung Für Satzungsänderungen, die nur unter dem in der Einladung
ausgewiesenem TOP behandelt werden dürfen, ist eine Zweidrittelmehrheit der
in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat ein
Vetorecht. § 9 Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im
Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bei Aktiven Mitgliedern und den
Beiratsmitgliedern über Bankeinzug. (2) Die Höhe des Beitrages beträgt zum
Zeitpunkt der Vereinsgründung 40 Euro/Jahr. Die Höhe des Beitrags der
fördernden Mitglieder regelt § 3 Abs.3 Nr.1 c). Änderungen bedürfen der
Zustimmung des Beirates. (3)
Mitgliedsbeiträge
dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu vergütende
Tätigkeiten sowie deren Erstattungssätze werden als Vorstandsbeschluss
festgelegt. § 10 Kassenverwaltung Sämtliche Mitgliedsbeiträge und das Vereinsvermögen werden vom
Kassierer verwaltet. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
Die Kasse ist vor jeder Mitglieder-Jahres-Versammlung von zwei Kassenprüfern
zu prüfen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahr mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder auf der Mitglieder-Jahres-Versammlung gewählt. § 11 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins wird bei Erreichung des endgültigen
Vereinsziels durch den Beirat beschlossen, sofern Beirat und Vorstand die
Ziele gemäß § 2 Abs. 5 als erreicht ansehen. Außerdem kann eine zu diesem Zwecke
einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit unter Berücksichtigung
eines einfachen Vetorechtes des Beirates die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
Aufgaben und Ziele gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von
Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. § 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr Unterzeichnende Gründungsmitglieder: |