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Beitritts-Erklärung:

Ich erkläre durch Aufruf des Beitrittsfensters unten und
Aktivierung des Buttons meine Beitrittsbereitschaft zum Verein.
Die Satzung habe ich zur Kenntnis genommen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die
Organisation. Ich bin damit einverstanden, dass der
Jahresbeitrag in Höhe von 40 Euro von meiner angegeben
Bankverbindung eingezogen wird. Der Verein erklärt verbindlich,
dass er die hier gewonnen Daten nicht an Dritte weitergibt und
intern nur im Sinne der Satzung des Vereins verwendet.
Der Mitgliedsstatus ist "aktives Mitglied". Es gibt daneben die Stati
Vollmitglied (mit weitergehenden Verpflichtungen) und Sponsor.


Achtung: Sie werden aufgefordert, Ihre Bankverbindung in einem
nicht abgesicherten Dialog einzugeben. Falls Sie diese Information

nicht über Internet eingeben wollen, können Sie stattdessen die
Erklärung als Adobe-Dokument ausdrucken und uns per Post

oder Fax zukommen lassen:

http://www.naeb.info/Dokumente/Beitrittserklaerung.pdf

Hier melden Sie sich online an:

 

Beitritt-Fenster

 

Wir begrüßen Sie als neues Mitglied in unserer Organisation.
Unser Verein ist steuerbegünstigt gemäß Abgabenordnung (AO - §§ 51 bis 68)
FA Berlin-Mitte für Körperschaften

Unsere Organisation:

Vorsitzender

Heinrich Duepmann

Gütersloh

Stellv. Vorsitzender

Prof. Dr. Hans-Günter Appel

Schortens

Kassierer

Heinz Hofmann

Wetzlar

Schriftführer

Dr. Thomas Fix

Lübbecke

Pressesprecher

Konrad Fischer

Hochstadt am Main

ständiger Vertreter zur Politik

Prof. Dr. Helmut Keutner

Berlin

 

 

 

Postalische Anschrift

NAEB, nationale anti-EEG Bewegung e.V.

Waldseeweg 28

13467 Berlin

Email

info@naeb.info

 

Fax

05241 7404725

 

Spenden

Bis 200 EUR reicht Ihr Zahlbeleg als Quittung fürs Finanzamt,

Bankverbindung

Sparkasse Berlin, BLZ 10050000, Kto. 6603157851

 

Impressum:

Der Verein naeb, e.V., Berlin, vertreten durch den geschäftsführende Vorstand gemäß Registereintrag, ist verantwortlich für die Seiten
http://www.naeb.info und http://www.windstrom-kosten.de
Rechtshinweis:

Der Verein naeb e.V. prüft und aktualisiert nach Möglichkeit die Informationen auf seiner Website ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Websites, auf die mittels Hyperlink verwiesen wird. Der Verein naeb e.V. ist für den Inhalt der Websites, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. Des weiteren behält sich der Verein naeb  e.V. das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

 

 

 

Programm

Unser Ziel ist billiger Strom für uns alle:
ist die Aufklärung der Stromverbraucher und das Einwirken auf die Politiker zum Schutz der Bürger
Das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) ist zu streichen (siehe S.2): Absatzgarantie und fester subventionierender Preis für Wind-, Voltaik- und Biogasstrom entfallen. Warum? Dieses treibt den allgemeinen Strompreis bedrohlich hoch. Strom aus Wind-, Fotovoltaik, Biogas zu subventionieren schädigt die deutsche Volkswirtschaft durch jährlich ansteigende Fehlausgaben. (16 Milliarden EUR in 2011). Daher sollen sich die Preise für diese Stromarten ohne Subvention im Markt bilden,
"Kleine Wasserkraft" und Geothermie soll staatlich erforscht werden.
der nur durch Windstrom induzierte Netzausbau ist zu stoppen
sonstiger "experimenteller" Strom erfährt staatliche Anfangsförderung

 

Strom-Fakten, insbesondere Wind, Voltaik, Biogas:

Wind weht unregelmäßig oder auch gar nicht. Nachts scheint keine Sonne. Und speichern kann man den Strom nicht großtechnisch. Daher ist es unmöglich, Kohle-/Kernkraftwerke durch Wind- und Solarkraft zu ersetzen. Zusätzlich wird sogar die Abhängigkeit vom Gas-Import erhöht.
● Biogas-Strom verteuert und verknappt wegen der Flächen-Konkurrenz zu Brot-Getreide u. Futtermitteln die Nahrungsmittel unverantwortlich

● Deutschland ist trotz seiner begünstigenden Mittenlage (Netz-Kosten) mit seinen Verbraucherpreisen für Strom mit ca. 24 Cent/kWh (2010) EU- Spitzenreiter.
●Der Produktionskosten-Anteil beträgt je kWh (2011) für:

- Windstrom 9/22 Cent (Onshore/Offshore inkl. Anlandung)                                (Grenzkosten* ca. 7/20 Cent)

- Voltaikstrom 29 Cent (Grenzkosten ca. 22* Cent)

- Braunkohle 2,5 Cent, Gas 6 Cent, (KK 3,5)


Die Strom-Kosten werden bei unverändertem EEG stetig weiter steigen und primär bedingt durch Wind-, Biogas- und Voltaik-Strom-EEG sowie den dadurch induzierten Netzaus-bau (Inland und Europa) 2015 bei ca. 35 und 2020 bei deutlich über 50 Cent/kWh liegen. Dieser Preisanstieg schlägt sich auch verteuernd auf alle Güter und Dienstleistungen nieder.


EEG-Zuschlag 2011: 3,53 zzgl. MWST

Unsere Position:

Programm (September 2011)

● Das EEG benachteiligt niedrige Einkommen
● und vernichtet wertvolle industrielle Arbeitsplätze.
● Wir fordern eine volkswirtschaftlich orientierte Energie-Versorgung mit möglichst geringen Eingriffen in die Natur und sehen die energetischen Konzepte a la BUND, NABU und Greenpeace  als unbezahlbaren, unrealistischen energiepolitischen Irrweg, der ausschließlich den Interessen von EEG-Profiteuren dient.

● Windkraftanlagen bewirken unvertretbare Belastung bis hin zur Schädigung für Mensch und Natur dar sowie Immobilien-Wertverlust.

● Biogas-Strom verteuert das Getreide für Lebensmittel und führt zu extrem schädlichen Monokulturen.

● Wir akzeptieren sichere Kernkraft als große Chance, sehen sie jedoch als für Deutschland nicht zwingend, insbesondere wegen der großen heimischen Braunkohlevorräte.

● Wir beteiligen uns nicht an der C02-Diskussion, weil die Faktenlage kontrovers gesehen wird. Die Beweislage ist entgegen anderslautenden politischen Aussagen unklar.
● Wind- und Voltaik-Strom sind in jedem Fall ökologisch unsinnig, da de facto keine CO2-Reduktion eintritt (s.u.) – (Klima-Szenario).

● Die sogenannten CO2-Zertifikate sind überflüssig, verteuern den Strom unsinnigerweise und sind ebenfalls zu streichen.  

Wer sind wir und was tun wir?

Wir sind engagierte, ohne finanzielle Intention agierende Bürger aus ganz Deutschland, organisiert im Verein naeb e.V. mit sehr viel Energie-Sachverstand in einem interdisziplinären Beirat, der hoch engagiert auf unser Ziel hin arbeitet.

Wir werben Spenden für unsere Aufklärungsarbeit ein.

● Leistungen werden möglichst kostenfrei intern erbracht.

● Wir wirken mit unseren sachkundigen Mitgliedern politisch und technisch auf einen günstigen Strompreis hin zum Nutzen der Bürger.
● Das tun wir auch durch Leserbriefe, Demonstrationen und Vorträge bei öffentlichen Institutionen.

● Wir geben monatlich einen technischen Newsletter an mehrere tausend Empfänger per E-Mail heraus.

● Wir veröffentlichen regelmäßig Strom-Pressemitteilungen.

Wir verteilen an Bürger Handzettel mit unserem Anliegen.

● Wir informieren die Politiker über die technischen und kaufmännischen Fakten im Strombereich.

● Wir finanzieren Anzeigen und Aktionen, um bekannt zu machen, wofür wir eintreten.

● Für ein EEG-Ende sehen wir nach Beschluß der "Energiewende" als den einzig mögliche Weg Politiker-Beeinflussung durch  Massendemonstrationen in Berlin.
         5x20.000 / Strom21

 

 

Aktionskonzept

In der gegenwärtigen Situation des massiven politischen Gegendrucks und bei der intensiven Indoktrinationsarbeit der Medien für die Energiewende (Stromlüge) ist Aufklärungsarbeit bei unbedarften Stromverbrauchern praktisch unmöglich.

Wir sollten deshalb tunlichst derzeit unsere Kraft darauf nicht vergeuden

und wir haben deshalb das 3 – Phasen Aktionsmodell entwickelt:

 

Phase 1: Findung der Gleichdenkenen und Aufnahme,

Phase 2: Aufklärung der Bürger.

Phase 3: Strommärsche (Demos) nach Berlin

In Phase 1 verbleiben wir, solange unsere Mittel für Phase 2 nicht reichen, d.h. bis wir mindestens 1.000 Mitglieder sind (heute sind wir unter 100), Ende 2012 vielleicht 200-250.

 

Phase 1: Findung der Gleichdenkenen und Aufnahme

Wir versuchen Mitglieder zu gewinnen, die bereits die Situation verstanden haben oder intuitiv richtig einschätzen, d.h. wir müssen unsere Publizität erhöhen, damit diese Leute auf uns aufmerksam werden, also die WEB-Site www.Stromlüge.de besuchen oder bei einer Sitzung schnuppern.

Dazu haben wir folgende Verfahren:

1.1 Veröffentlichte Leserbriefe mit NAEB-Hinweis (ohne sind sie wertlos) (*)

1.2 Identifizieren und Anschreiben von Leserbriefschreibern sowie Schnuppereinladung

1.3 Redaktionelle Veröffentlichungen mit NAEB-Hinweis (gelingt selten, z.B. Prof. Dr. Appel, Hamb.Abendblatt)

1.3 Kleinanzeigen in Fachorganen.

1.4 Newsletter

1.5 Akquisition bei den Anti-Wind-Organisationen über Vorträge

1.6 Gegner-Blogs mit NAEB-Hinweis spicken(Voltaik-, Biogas und Windforen; Hilfestellung Fischer: 09574 3011)

 

Insbesondere in den Punkten 1.1, 1.2,1.5 und 1.6 kann jedes Mitglied einen wertvollen Beitrag liefern, bevorzugt in 1.2. Hier noch mal der Link zur Dateneingabe:

http://527798.de.strato-hosting.eu/cgi-bin/formmanager.php.cgi?action=ext_preview&fid=2

 

Auch wenn unser Ansinnen immer noch aussichtslos erscheinen mag, beachten wir, dass wir im Schneeballsystem arbeiten, d.h. immer mehr Leute – wenn dann alle mitmachen – finden immer mehr Mitdenker und Mitmacher!

 

Phase 2: Aufklärung der Bürger.

In dieser Phase müssen wir durch ständiges Wiederholen der Argumente kontinuierlich auf die Bürger einwirken, genauso wie das unsere Gegner getan haben und noch tun.

2.1 Eingriff in den Meinungsbildungsprozess durch wirksame Anzeigen-Kampagnen

2.2 Teilnahme an Fernseh-Podiumsdiskussionen

2.3 Regionale Veranstaltungskampagnen

Detail-Planung des Strommarsch-Konzeptes.

(Ziel: Mehr als 10.000 aktive Mitglieder)

 

Phase 3: Strommärsche nach Berlin

1 Jahr mit mindestens 3-5 Aktionen

sporadische Folgeaktionen, bis die Wirkung einsetzt.

 

Wir brauchen einen langen Atem! Aber den haben wir im Sinne unserer ehrenwerten Ziele.

Ein möglicher Zeithorizont könnte sein: 2014 Ende Phase 1, 2017 Beginn Phase 3

 

Vorstand NAEB e.V.

 

(*) hier sind LB zu fremden Bürgernahen Themen sehr empfehlenswert, wenn man den Übergang zur Stromlüge findet, weil das Interesse an diesen Themen groß ist. Wichtig ist immer die Begriffe Stromlüge (.de) oder NAEB zu platzieren. Bei letzterem ist der Qualifier ".info" nicht erforderlich, weil der Kunstbegriff NAEB zuverlässig zu googlen ist! Unterschrift bei NAEB-Themen unbedingt mit Zusatz NAEB-Mitglied und NAEB-LOGO. Hierbei sind unsere bevorzugten Argumente: stark steigende Strompreise, Abbau der energieintensiven Industrie, Umverteilung von unten nach oben, Umweltverschandelung,  Kaufkraftverlust, Blackout durch das EEG

 

 

Werbematerial

 

 

 

 


Satzung

Satzung der NAEB nationale anti-EEG-Bewegung e.V.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 16.05.2009;und Beschluß der Überarbeitung in der Vorstandssitzung am 7.11.2009 Betreffend § 2, Abs. 2 und 3, § 11

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen naeb „nationale anti-EEG-Bewegung e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck

(1)      Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die durch ihren Beitritt die Ziele und die nachstehenden Paragraphen anerkennen.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, konkret gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (siehe Punkt 3). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Vereinsziel ist die Förderung der Wissensvermittlung an Energie-Verbraucher im Bereich der Energiegewinnung, Energieweiterleitung und Energieverwertung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Energiekosten und im Hinblick auf die Verwendung erneuerbarer Energien sowie die Aufklärung der Verbraucher über die Intentionen der in diesem Markt kommerziell tätigen Unternehmen. Dieses Ziel steht vor dem Hintergrund, dass überhöhte Stromkosten eine wesentliche Beeinträchtigung der Lebensqualität insbesondere der Bürger mit geringerem Einkommen darstellt.

(4)      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Durchführen wissenschaftlicher Veranstaltungen,

2. Durchführen von Informations- und Beratungsveranstaltungen für Energieverbraucher,

3. Sammeln, aufbereiten und weitergeben von Informationen an Mitglieder, interessierte Bürger, politische Entscheidungsträger sowie andere Körperschaften und Vereinigungen,

4. Anregungen an die Kommunal- und Landesverwaltungen sowie deren Verbänden und andere Körperschaften und Vereinigungen zugunsten des Vereinsziels geben,

5. Aufklären der Öffentlichkeit über die Auswirkungen politischer Entscheidungen und Gesetze im Energiebereich auf die Allgemeinheit.

(5)      Die Betätigung des Vereins durch die vertretungsberechtigten Mitglieder erfolgt ausschließlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.

(6)      Der Verein löst sich auf, wenn der Beirat gemeinsam mit dem Vorstand das Vereinsziel als dauerhaft erreicht ansieht und dieses in einem Protokoll einer zu diesem Zwecke einberufenen gemeinsamen Beirats-/Vorstandssitzung festhält. (Siehe § 11 Auflösung des Vereins)

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche (ab dem 16. Lebensjahr an) oder juristische Person (Vereine, Firmen und Körperschaften) werden. Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, sich zu den in § 2 genannten Zielen zu bekennen. Juristische Personen werden durch Ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter vertreten, sie haben jeweils nur eine Stimme.

(2)    Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

-          Aktive Mitglieder (Typ A),

-          Mitglieder des Beirates (Typ B) und in

-          Fördernde Mitglieder (Typ C).

(3)    Im Einzelnen ist die Mitgliedschaft wie folgt geregelt:

1.              Aufnahme

a) Die Beitrittsbereitschaft wird durch schriftlichen Antrag bekundet. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Beschluss wird dem Beitrittswilligen per Email per Brief oder per Fax mitgeteilt.

b) Zusätzlich ist für Mitglieder des Beirates (Typ B) die Fürsprache zweier Beiratsmitglieder erforderlich.

c) Die Mitgliedschaft als Förderndes Mitglied (Typ C) wird erlangt durch Zahlung einer einmaligen Spende von mindestens 2 Jahresbeiträgen. Weitere Beiträge sind nicht festgesetzt aber ausdrücklich erwünscht.

2.              Änderung des Mitgliederstatus

a) Die Mitgliedschaft als Beiratsmitglied verändert sich jeweils zum Geschäftsjahreswechsel in eine Mitgliedschaft als Aktives Mitglied bei unvollständiger Erfüllung der Kriterien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4. Dies wird dem Beiratsmitglied schriftlich 6 Wochen vor dem Geschäftsjahreswechsel mitgeteilt. Eine erneute Fürsprache zweier Beiratsmitglieder zur Wiedererlangung der Beiratsmitgliedschaft ist zulässig.

b) Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes kann der Beirat einem anderen seiner Mitglieder mit der Mehrheit aller Beiratsmitglieder in geheimer Abstimmung den Status des Beiratsmitgliedes aberkennen.

c) Ein Beiratsmitglied kann freiwillig auf den Status als Mitglied des Beirates verzichten, es erhält damit automatisch den Status eines Aktiven Mitgliedes.

3.              Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Januar des Jahres des Aufnahmebeschlusses des geschäftsführenden Vorstandes über den Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft gilt zeitlich unbegrenzt bis zum Eintreten der Erreichung des Vereinsziels. Sie endet ggf. vorher durch Austritt, durch Tod oder Ausschluss des Mitgliedes oder Liquidierung der juristischen Person.

b) Der Austritt kann jeweils zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich dem Verein spätestens bis zum 30. 9. des Austrittsjahres mitgeteilt werden.

4.    Pflichten

Das Mitglied ist verpflichtet, sich aktiv für das Erreichen der Vereinsziele einzusetzen, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

5.    Rechte

Jedes Mitglied hat das Recht an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, ausgenommen den Beiratssitzungen. Vorschlags-, Antrags- und Stimmrecht haben Aktive Mitglieder und die Mitglieder des Beirates. Fördernde Mitglieder haben kein Vorschlags-, Antrags- oder Stimmrecht.

Zur Unterstützung von Aktivitäten, die die Ziele des Vereins fördern, haben die Gliederungen des Vereins das Recht, Beiratsmitglieder z.B. für Vorträge anzufordern. Dies erfolgt nach Terminabstimmung und unter Erstattung der Reisekosten der Beiratsmitglieder.

6. Vereinsausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen nachweislich nicht nachkommt.

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

die Mitglieder(voll)versammlung, (Vereinsvorsitzender)

der Beirat  (Beiratsältester) sowie

der Vorstand. (Vereinsvorsitzender)

(2) Die Organe sind unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der satzungsmäßigen Ladungsfrist einberufen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs anwesend sind.

(3) Die Sitzungen der Organe werden durch den jeweiligen Vorsitzenden "()" unter Angabe der geplanten Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher (Ladungsfrist) eingeladen. Die Einladung muss Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Die Zustellung per Email ist zulässig.

(4) Die abschließend wirksamen Beschlüsse der Vereinsorgane sind vom Vorsitzenden und vom Beiratsältesten zu unterzeichnen.

§ 5 Mitgliederversammlungen

(1) Der Mitgliederversammlung ist zuständig für:

- die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich des Kassenberichtes

- die Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung

- die Entlastung und Neuwahl des Vorstands

- die Wahl der 2 Kassenprüfer

- die Änderung der Satzung

(2) Die Mitgliedervollversammlung ist die Mitgliederversammlung, zu der mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.

(4) In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Jahres-Mitgliederversammlung durchzuführen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn:

1.              der Vorstand dies mit zwei Drittel-Mehrheit beschließt,

2.              der Beirat dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder

3.              ein Drittel der Mitglieder Typ A und Typ B dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder der geforderten Tagesordnung schriftlich beim Vorstand verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder in beider Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(6) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 6 Beirat

(1)    Der Beirat ist das zentrale Entscheidungsorgan des Vereins. Er wählt jährlich einen Beiratsältesten und einen Vertreter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer der wenigstens 3 jährlich stattfindenden Beiratssitzungen. Eine Mindestpräsenz von 2 Sitzungen je Jahr ist erforderlich für den Erhalt des Status als Mitglied des Beirates. Der Vorstand kann weitere Bestimmungen für den Erhalt dieses Status erlassen und Ausnahmen zulassen.

(2)    Der Beirat entscheidet alle strategischen Inhalte des Vereins. Die Mitgliedschaft im Beirat des Vereins darf durch den Verein und seine Mitglieder öffentlich bekannt gegeben werden.

(3)    Der Beirat hat bei allen Mitgliederversammlungen ein Vetorecht. Der Beirat muss das Einlegen des Vetos gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach deren Beschlussfassung per Beschluss feststellen. Dies ist den Mitgliedern unverzüglich schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Durch das Veto verliert der Beschluss seine Wirksamkeit. In der nächsten Mitgliederversammlung, die als Mitgliedervollversammlung durchzuführen ist, muss dieser Beschluss erneut zur Abstimmung gestellt werden. Sofern der mit Veto behaftete Beschluss auf dieser Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erneut beschlossen wurde, ist der Beschluss abschließend wirksam, anderenfalls ist der Beschluss endgültig abgelehnt.

(4) Der Beirat entscheidet mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher Einberufung unter Benennung der Tagesordnung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Beiratsältesten,

dem Kassierer,

dem Schriftführer und

dem Pressesprecher.

Eine Personalunion des Beiratsältesten, des Schriftführers sowie des Pressesprechers mit einer anderen Vorstandsfunktion ist möglich, bei den anderen Ämtern ist dieses nicht möglich. Die Verteilung der Aufgaben, soweit nicht in dieser Satzung geregelt, obliegt einer Regelung durch den Vorsitzenden.

(2)    Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des Beirates für die Dauer von 2 Jahren durch die hierzu stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahres-Mitgliederversammlung in folgender Reihenfolge gewählt:

1.    Vorsitzender,

2.    stellvertretender Vorsitzender,

3.    Kassierer,

4.    Schriftführer,

5.    Pressesprecher.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen, die Amtszeit der durch Ergänzungswahl gewählten Vorstandsmitglieder endet mit der nächsten regulären Vorstandswahl.

(3)    Der Vereinsvorstand benennt einen ständigen Vertreter zur Politik und ggf. dessen Stellvertreter. Dieser ist über Kontakte mit Abgeordneten/Regierungs-Mitgliedern am Standort Berlin informiert zu halten.

(4)    Der Geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, im Zuge der Anmeldung ins Vereinsregister und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit notwendige Änderungen der Satzung zu beschließen, sofern das Vereinsziel nicht berührt ist. Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen. Dieser Absatz entfällt mit der Eintragung in das Vereinsregister und mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

§ 8 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen, die nur unter dem in der Einladung ausgewiesenem TOP behandelt werden dürfen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat ein Vetorecht.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1)    Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Die Zahlung erfolgt bei Aktiven Mitgliedern und den Beiratsmitgliedern über Bankeinzug.

(2)    Die Höhe des Beitrages beträgt zum Zeitpunkt der Vereinsgründung 40 Euro/Jahr. Die Höhe des Beitrags der fördernden Mitglieder regelt § 3 Abs.3 Nr.1 c). Änderungen bedürfen der Zustimmung des Beirates.

(3)    Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zu vergütende Tätigkeiten sowie deren Erstattungssätze werden als Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 10 Kassenverwaltung

Sämtliche Mitgliedsbeiträge und das Vereinsvermögen werden vom Kassierer verwaltet. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kasse ist vor jeder Mitglieder-Jahres-Versammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden für die Dauer von 2 Jahr mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitglieder-Jahres-Versammlung gewählt.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird bei Erreichung des endgültigen Vereinsziels durch den Beirat beschlossen, sofern Beirat und Vorstand die Ziele gemäß § 2 Abs. 5 als erreicht ansehen.

Außerdem kann eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit unter Berücksichtigung eines einfachen Vetorechtes des Beirates die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben und Ziele gemäß § 52 (2) Nr. 16 AO – Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr

 

Unterzeichnende Gründungsmitglieder: